Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67?asof=2023-07-01#abs-1 (1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt
wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67?asof=2023-07-01#abs-2 (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67?asof=2023-07-01#abs-3 (3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2947)
BGBl. 2021 I S. 2947
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 67 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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