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Artikel 13 · BT-Drs. 18/4201 · S. 62

Zu Artikel 13 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)

Zu Artikel 13 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Die Änderungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sind im Wesentlichen durch die Einführung
des Europäischen Nachlasszeugnisses bedingt. Ziel ist der gebührenrechtliche Gleichlauf zum Erbschein, weil
das Europäische Nachlasszeugnis zu einem wesentlichen Teil mit einem Erbschein vergleichbar ist. Zudem soll
eine Regelungslücke im Bereich der Gebühren in Grundbuchsachen geschlossen werden.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht ist an die Änderungen in den Nummern 4 und 5 anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 13 GNotKG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 3 (§ 18 GNotKG)
Die neue Regelung in § 18 Absatz 2 GNotKG stellt klar, dass in den Fällen des § 31 IntErbRVG das Gericht die
entstandenen Kosten erhebt, bei dem die Ausschlagung oder die Annahme einer Erbschaft zur Niederschrift ab-
gegeben worden ist, weil es in diesen Fällen ein nach § 343 FamFG zuständiges Nachlassgericht nicht gibt.
Die in Absatz 3 enthaltene Regelung der Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren soll auf die in Nummer 9
Buchstabe m und n vorgeschlagenen neuen Gebühren erstreckt werden.
Zu Nummer 4 (§ 40 GNotKG)
Das Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses soll in die besondere Geschäftswert-
vorschrift des § 40 eingestellt werden, weil das Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses mit dem Erbscheinsverfahren hinsichtlich des gerichtlichen Aufwands vergleichbar ist und daher kos-
tenrechtlich gleichbehandelt werden soll.
Im Unterschied zum Erbscheinsverfahren sehen die Regelungen der ErbVO keine Einziehung oder Kraftloserklä-
rung des Europäischen Nachlasszeugnisses vor, sondern dessen Änderung oder Widerruf. Der neue § 40 Absatz 1
Nummer 4 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.887 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 218.816–232.703 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP