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Artikel 7 · BT-Drs. 19/28173 · S. 106
Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Artikel 7 enthält notwendige Folgeänderungen zu dem in Artikel 1 enthaltenen § 84c BGB-neu. Nach § 84c BGB- neu und der Einführung des Stiftungsregisters. Künftig sollen die nach Landesrecht zuständigen Stiftungsbehör- den für die Notbestellung von Organmitgliedern und andere Notmaßnahmen im Zusammenhang mit der Hand- lungsunfähigkeit von Stiftungen zuständig sein. Damit entfällt die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Notbe- stellung von Mitgliedern des Vorstands einer Stiftung und die Notbestellung von Liquidatoren nach § 86 Satz 1 in Verbindung mit § 29 BGB. Deshalb sind durch Artikel 7 Nummer 1, 2 und 4 auch die dafür im Gerichts- und Notarkostengesetz vorgesehenen Gebührenvorschriften zu streichen. Die Änderungen in Artikel 7 Nummer 1, 2 und 4 sollen mit § 84c BGB-neu in Kraft treten. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 StiftRG-neu müssen Anmeldungen zum Stiftungsregister öffentlich beglaubigt werden. Durch Artikel 7 Nummer 3 soll der in § 106 GNotKG genannte Höchstwert auch auf die Beurkundung von An- meldungen zum Stiftungsregister erstreckt werden. Artikel 7 Nummer 3 soll zusammen mit Artikel 3, der die Anmeldungen zum Stiftungsregister regelt, in Kraft treten.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28173, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 369.893–371.135 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 89e3da27f66ae846….
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