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Artikel 7 · BT-Drs. 19/28173 · S. 106

Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Artikel 7 enthält notwendige Folgeänderungen zu dem in Artikel 1 enthaltenen § 84c BGB-neu. Nach § 84c BGB-
neu und der Einführung des Stiftungsregisters. Künftig sollen die nach Landesrecht zuständigen Stiftungsbehör-
den für die Notbestellung von Organmitgliedern und andere Notmaßnahmen im Zusammenhang mit der Hand-
lungsunfähigkeit von Stiftungen zuständig sein. Damit entfällt die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Notbe-
stellung von Mitgliedern des Vorstands einer Stiftung und die Notbestellung von Liquidatoren nach § 86 Satz 1
in Verbindung mit § 29 BGB. Deshalb sind durch Artikel 7 Nummer 1, 2 und 4 auch die dafür im Gerichts- und
Notarkostengesetz vorgesehenen Gebührenvorschriften zu streichen. Die Änderungen in Artikel 7 Nummer 1, 2
und 4 sollen mit § 84c BGB-neu in Kraft treten.
Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 StiftRG-neu müssen Anmeldungen zum Stiftungsregister öffentlich beglaubigt werden.
Durch Artikel 7 Nummer 3 soll der in § 106 GNotKG genannte Höchstwert auch auf die Beurkundung von An-
meldungen zum Stiftungsregister erstreckt werden. Artikel 7 Nummer 3 soll zusammen mit Artikel 3, der die
Anmeldungen zum Stiftungsregister regelt, in Kraft treten.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28173, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 369.893–371.135 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 89e3da27f66ae846….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP