Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/64#abs-1 (1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/64#abs-2 (2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtgutsverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Geschäftswert der Betrag der Forderung, höchstens jedoch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.

§ 63 § 65