Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 11.01.2017 – XII ZB 373/16Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den KontrollbetreuerZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2023 – 20 W 158/23
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- KG, 13.10.2022 – 1 W 268/22
- AG Brandenburg an der Havel, 23.05.2022 – 85 XVII 45/21
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.