Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 62 Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Stand: 10.06.2019
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 62 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 30.07.2015 – 21 W 99/15Zitiert von 4
- LG Freiburg, 06.09.2024 – 4 T 69/24
- LG Hof, 06.03.2023 – 22 T 66/22
- OLG Hamm, 06.08.2021 – 1 VAs 99/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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