Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 31 Besonderer Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/31#abs-1 (1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfallen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Ersteher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/31#abs-2 (2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines Nachlassinventars und durch Tätigkeiten zur Nachlasssicherung entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/31#abs-3 (3) Schuldner der Kosten der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Anteilsberechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde. Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 09.12.2014 – 1 W 480/14
- KG, 09.12.2014 – 1 W 266 - 269/14, 1 W 266/14, 1 W 267/14, 1 W 268/14, 1 W 269/14
- KG, 11.11.2014 – 1 W 547 - 548/14, 1 W 547/14, 1 W 548/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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