Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2023 – 20 W 158/23
- BGH, 18.01.2018 – V ZR 71/17Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des WohnungseigentumsZitiert von 9
- OLG Celle, 03.02.2026 – 7 W 5/26
- BGH, 10.05.2019 – BLw 1/18Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Erforderlichkeit einer Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Schriftstücks über die Vorkaufsrechtsausübung; Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung eines auf die Herbeiführung der Erklärung über die Vorkaufsrechtsausübung gestützten Zwischenbescheids an den Veräußerer; Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bei verfahrensfehlerhaft nicht erteiltem Zwischenbescheid
- BGH, 28.04.2017 – BLw 1/15Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch eine Verpachtungsauflage
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 5 W 40/25
- OLG Hamm, 29.09.2025 – 10 W 127/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 03.04.2025 – 3 W 53/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-1 (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-2 (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.