Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-1 (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-2 (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 60 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2023 – 20 W 158/23
- BGH, 18.01.2018 – V ZR 71/17Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des WohnungseigentumsZitiert von 9
- OLG Celle, 03.02.2026 – 7 W 5/26
- OLG Hamm, 19.05.2021 – 10 W 6/21Zitiert von 1
- BGH, 10.05.2019 – BLw 1/18Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Erforderlichkeit einer Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Schriftstücks über die Vorkaufsrechtsausübung; Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung eines auf die Herbeiführung der Erklärung über die Vorkaufsrechtsausübung gestützten Zwischenbescheids an den Veräußerer; Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bei verfahrensfehlerhaft nicht erteiltem Zwischenbescheid
- BGH, 28.04.2017 – BLw 1/15Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch eine Verpachtungsauflage
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 5 W 40/25
- OLG Hamm, 29.09.2025 – 10 W 127/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.