Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-1 (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-2 (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/60#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

§ 59 § 61