Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 21 Nichterhebung von Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund135 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/21#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/21#abs-2 (2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

§ 20 § 22