Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 21 Nichterhebung von Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/21#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/21#abs-2 (2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 21 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 67/19Notarkostenbeschwerde: Richtigkeit der Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und AuflassungZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
- KG, 11.04.2019 – 9 W 54/17, 9 W 90/17
- OLG Braunschweig, 23.11.2023 – 3 W 214/22
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 16.02.2026 – 23 T 519/25
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 10 W 197/25
- OLG Düsseldorf, 07.01.2026 – 10 W 78/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.