Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 21 Nichterhebung von Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 67/19Notarkostenbeschwerde: Richtigkeit der Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und AuflassungZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
- KG, 11.04.2019 – 9 W 54/17, 9 W 90/17
- OLG Braunschweig, 23.11.2023 – 3 W 214/22
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 16.02.2026 – 23 T 519/25
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 10 W 197/25
- OLG Düsseldorf, 07.01.2026 – 10 W 78/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/21#abs-1 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/21#abs-2 (2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.