Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 46 Sache
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-1 (1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-2 (2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-3 (3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-4 (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
Wird zitiert von 137 Entscheidungen zu § 46 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 OH 11/22Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 OH 12/22Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 OH 13/22Zitiert von 2
- LG Kempten (Allgäu), 02.07.2018 – 23 T 1483/17
- OLG Celle, 02.05.2023 – 7 W 14/23 (L)
- OLG Dresden, 19.09.2024 – 5 Wx 8/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 10 W 47/26Landwirtschaftliches Kostenrecht: Festsetzung eines Geschäftswerts für das Ersuchen an das Grundbuchamt nach Abgabe einer negativen Hoferklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 03.02.2026 – 7 W 5/26
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 10 W 121/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.