Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 46 Sache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 130
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 OH 11/22Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 OH 12/22Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 OH 13/22Zitiert von 2
- LG Kempten (Allgäu), 02.07.2018 – 23 T 1483/17
- OLG Celle, 02.05.2023 – 7 W 14/23 (L)
- OLG Dresden, 19.09.2024 – 5 Wx 8/23
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 03.02.2026 – 7 W 5/26
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 10 W 121/25
- OLG Brandenburg, 13.11.2025 – 5 W 110/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-1 (1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-2 (2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-3 (3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/46#abs-4 (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.