Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 32 Mehrere Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/32#abs-1 (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/32#abs-2 (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 32 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 11.01.2023 – 9 Wx 15/22Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 12.02.2024 – 19 W 15/24 (Wx)
- KG, 21.02.2017 – Not 4/16
- BGH, 19.01.2017 – V ZB 79/16Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines Urkundsbeteiligten um Verlegung eines BeurkundungsterminsZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2025 – 20 W 102/25
- AG Wernigerode, 13.06.2025 – 2 VI 71/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 02.10.2024 – 12 WF 88/24
- LG Kassel, 04.07.2024 – 1 OH 547/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.04.2024 – 10 W 106/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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