Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 32 Mehrere Kostenschuldner

Stand: 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/32#abs-1 (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/32#abs-2 (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

§ 31 § 33