Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 28 Erlöschen der Zahlungspflicht
Stand: 10.06.2019
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- KG, 24.09.2021 – 22 W 50/21Zitiert von 4
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Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.