Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung
Stand: 10.06.2019
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 125 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/17Amtspflichten des Notars: Versagung der Amtstätigkeit bei Verdacht der Mitwirkung an der Begehung einer Straftat
- BGH, 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln; Nichtbeitreibung von Notargebühren
- LG Cottbus, 17.03.2021 – 3 OH 11/21, 3 OH 12/21
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2024 – 20 W 2/22Zitiert von 2
- LG Freiburg, 15.02.2016 – 3 OH 29/15
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 28.01.2025 – 5 OH 19/24
- LG Karlsruhe, 13.05.2024 – 11 OH 13/22
- OLG Brandenburg, 29.07.2021 – 6 W 25/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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