Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

§ 124 § 126