Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/126#abs-1 (1) Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder Schlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Dasselbe gilt für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Die Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit, angemessen sein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Auslagen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/126#abs-2 (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/126#abs-3 (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ist eine beglaubigte Kopie oder ein beglaubigter Ausdruck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 126 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 6/21Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars
- LG Düsseldorf, 04.02.2020 – 25 OH 80/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.