Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
Stand: 10.06.2019
Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 115 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 01.08.2023 – 15 W 310/20Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 01.07.2021 – 6 OH 7/20Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 29.10.2024 – 19 OH 22/23
- LG Münster, 29.06.2020 – 5 OH 5/20Zitiert von 2
- OLG Dresden, 03.02.2022 – 5 Wx 11/21Zitiert von 2
- LG Aachen, 06.10.2015 – 2 OH 4/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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