Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Stand: 10.06.2019
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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