Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 66 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich

1.
„Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
„Polizeirelevantes Englisch“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.

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