Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57#abs-2 (2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57#abs-3 (3) Über die Anerkennung entscheidet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57#abs-4 (4) Anerkannt werden Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57#abs-5 (5) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, werden angerechnet. Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57#abs-6 (6) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/57#abs-7 (7) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.