(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich
1.
„Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
„Polizeirelevantes Englisch“.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.