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# § 66 GKrimDVDV 2020 — Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich

- 1. „Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,

- 2. Dienstkunde und

- 3. „Polizeirelevantes Englisch“.

(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.

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Zitiervorschlag: § 66 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66?asof=2020-12-17

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