Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/58#abs-1 (1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/58#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/58#abs-3 (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/58#abs-4 (4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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01.04.2022 in Kraft
§ 58 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.