Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.
Polizeitraining,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66#abs-3 (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.

§ 65 § 67