Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25#abs-1 (1) Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25#abs-2 (2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25#abs-3 (3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/25#abs-4 (4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

§ 24 § 26