Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 22 Module mit Modulprüfungen

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/22#abs-1 (1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/22#abs-2 (2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.

§ 21 § 23