Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/24#abs-1 (1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/24#abs-2 (2) Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.

§ 23 § 25