Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-1 (1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-2 (2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-3 (3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-4 (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 9 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 – 6 Ko 2444/12
- FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 – 6 Ko 2327/12Zitiert von 3
- OLG Celle, 03.04.2013 – 2 W 73/13
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3601/10Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3602/10Zitiert von 1
- VG Minden, 23.05.2007 – 3 K 3116/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 KSt 6.25
- BVerwG, 08.01.2026 – 5 KSt 2.25Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Verwerfung einer Beschwerde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 03.12.2025 – 8 KSt 2.25Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Verwerfung einer Beschwerde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.