Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
Stand: 10.06.2019
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 10 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 24.09.2013 – 2 W 84/13Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 10.06.2026 – 1 W 19/26
- BVerfG, 31.05.1960 – 2 BvL 4/59Echte (retroaktive) Rückwirkung von Gesetzen. Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der in anhängige Verfahren eingreifende kostenrechtliche Vorschriften ändertZitiert von 57
- VG Berlin, 17.06.2020 – 19 K 572.17
- VG Cottbus, 26.09.2014 – VG 1 K 214/13Zitiert von 8
- LSG Thüringen, 04.02.2014 – L 6 SF 1849/13 E
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 19.03.2026 – 12 W 11/26
- OVG NRW, 09.10.2023 – 19 E 651/23
- OVG NRW, 08.08.2023 – 4 E 516/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.