Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

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