Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 98

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-1 (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-2 (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-3 (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-5 (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

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