Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 98
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.11.1971 – 2 BvF 1/70Hessisches Gesetz über Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte (Amtsbezüge; Amtsbezeichnungen)Zitiert von 13
- BVerwG, 27.06.2019 – 2 B 7/18Keine altersdiskriminierende Richterbesoldung durch ErfahrungsstufenZitiert von 45
- OVG Schleswig, 21.10.2019 – 2 MB 3/19Konkurrentenschutz um eine Richterstelle; Bindung des Dienstherrn an Art. 33 Abs. 2 GG trotz Richterwahlausschusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BVerfG, 27.06.1974 – 2 BvR 429/72, 2 BvR 641/72, 2 BvR 700/72, 2 BvR 813/72, 2 BvR 9/73, 2 BvR 24/73, 2 BvR 25/73, 2 BvR 47/73, 2 BvR 215/73, 2 BvR 370/73, 2 BvR 388/73, 2 BvR 390/73, 2 BvR 682/73, 2 BvR 693/73 · Amtsbezeichnung der RichterZitiert von 1
- BVerfG, 07.01.1981 – 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76Anpassung der Besoldung der hessischen Richter an die bundeseinheitliche RichterbesoldungZitiert von 8
- VG Stuttgart, 17.11.2022 – 10 K 3388/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 16.10.2024 – 1 B 1905/24 SNZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 4/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2024 – 4 S 140/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 98 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-1 (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-2 (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-3 (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/98#abs-5 (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.