Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 18 (gestrichen)
Stand: 25.08.2026
Für § 18 TV-L liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 18 TV-L →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 11.07Zitiert von 35
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 3.08Zitiert von 17
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 4.08Zitiert von 1
- BVerwG, 27.08.2008 – 6 P 5.08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.