Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TV-L

§ 18 (gestrichen)

Stand: 25.08.2026

Bayern4 Entscheidungen

Für § 18 TV-L liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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