Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 1 Grundsatz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/1#abs-1 (1) Den Richtern und Richterinnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen garantieren als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienst des Freistaates Bayern.