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BayZulV

§ 1 Lehrzulage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/1#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und Landesanwälte und Landesanwältinnen, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte als Lehrende in der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung oder in einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aus- oder Fortbildung verwendet werden, erhalten eine Lehrzulage. Die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit im Sinn des Satzes 1 muss im Durchschnitt wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden betragen (Mindestmaß der Regellehrverpflichtung); Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/1#abs-2 (2) Keine Lehrzulage erhalten Lehrende nach Abs. 1

1. an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 16 oder R 2 übertragen ist,

2. an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 15 oder R 1 übertragen ist,

3. an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 14 oder R 1 übertragen ist.

Bei eigenständigen Fortbildungsstätten bestimmt sich die nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 maßgebliche Besoldungsgruppe nach dem Qualifikationsniveau der Fortbildungsstätte. Besteht ein solches nicht, bestimmt sich die Zuordnung gemäß Satz 1 nach dem Qualifikationsniveau der Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Fortbildungsmaßnahme.

§ 2