Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 89
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 – OVG 1 B 48.14
- BVerfG, 11.04.1967 – 2 BvG 1/62Erteilung einer Erlaubnis nach dem Hessischen Wassergesetz durch Behörden der BundeswasserstraßenverwaltungZitiert von 8
- BVerfG, 30.10.1962 – 2 BvF 2/60, 2 BvF 1/61, 2 BvF 2/61, 2 BvF 3/61Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die "Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen" (GG Art. 74 Nr. 21) rechtfertigt nur Regelungen, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen. - Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (vom 17. August 1960, BGBl. II S. 2125) ist mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtigZitiert von 15
- VG Schleswig, 22.05.2025 – 6 A 61/23Zitiert von 2
- VGH Bayern, 20.07.2022 – 4 B 20.3009Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 15.02.2024 – 7 A 120/23 MDZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 – 2 K 138/19Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 89 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/89#abs-1 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/89#abs-2 (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/89#abs-3 (3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.