Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-1 (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-2 (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-3 (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-4 (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-5 (5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 4 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2018 – 3 C 18/16Klagebefugnis des Gewässereigentümers gegen eine allgemeine SchiffbarkeitserklärungZitiert von 19
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- VGH Bayern, 20.07.2022 – 4 B 20.3009Zitiert von 1
- BVerwG, 05.05.2014 – 7 B 27.13Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 938/14
- VG Weimar, 26.11.2014 – 3 K 563/13
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- VG Halle, 04.06.2025 – 4 A 219/23 HAL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.