Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-1 (1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-2 (2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-3 (3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-4 (4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 7 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.09.2008 – 7 A 4.07Zitiert von 16
- VG Frankfurt am Main, 30.10.2012 – 8 K 1271/12.F
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 – 4 K 1272/13Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.12.2014 – 13 LB 183/12
- VG Düsseldorf, 24.01.2014 – 8 K 5649/12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2023 – 5 K 498/21 OVGZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.