Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 30.10.2012 – 8 K 1271/12.F
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 – 4 K 1272/13Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.12.2014 – 13 LB 183/12
- VG Düsseldorf, 24.01.2014 – 8 K 5649/12
- BVerwG, 20.05.2020 – 7 B 13/19Auswirkungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Einrichtungen der FlurbereinigungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2023 – 5 K 498/21 OVGZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-1 (1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-2 (2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-3 (3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/7#abs-4 (4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.