Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 86
Stand: 10.06.2019
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu Art 86 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 24.04.2002 – B 7 A 1/01 RZitiert von 6
- BVerfG, 12.01.1983 – 2 BvL 23/81Betrauung der Bayerischen Versicherungskammer mit der Geschäftsführung der Versorgungsanstalt der deutschen BezirksschornsteinfegermeisterZitiert von 45
- BVerfG, 15.07.1969 – 2 BvF 1/64Eisenbahnkreuzungsgesetz; Umfang der Gesetzgebung des Bundes für die Bundeseisenbahn; Planfeststellung für den Bau und die Veränderung des an einer Kreuzung mit einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligten Straßenstücks; Beseitigung, Entlastung oder Veränderung des Bahnübergangs als Aufgabe des Bundes; Bundesregierung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 und 85 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 26
- VG Gelsenkirchen, 06.04.2022 – 15 L 263/22
- BVerfG, 27.06.2002 – 2 BvF 4/98Übertragung aller Bundesaufgaben von der Oberfinanzdirektion eines Landes auf die Oberfinanzdirektion eines anderen Landes durch Rechtsverordnung des BundesZitiert von 14
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 22.08.2024 – 10 K 2867/22
- BAG, 13.03.2024 – 10 AZR 117/23Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- und LackiererhandwerkZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 86 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.