Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 86
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BSG, 24.04.2002 – B 7 A 1/01 RZitiert von 6
- BVerfG, 12.01.1983 – 2 BvL 23/81Betrauung der Bayerischen Versicherungskammer mit der Geschäftsführung der Versorgungsanstalt der deutschen BezirksschornsteinfegermeisterZitiert von 45
- BVerfG, 15.07.1969 – 2 BvF 1/64Eisenbahnkreuzungsgesetz; Umfang der Gesetzgebung des Bundes für die Bundeseisenbahn; Planfeststellung für den Bau und die Veränderung des an einer Kreuzung mit einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligten Straßenstücks; Beseitigung, Entlastung oder Veränderung des Bahnübergangs als Aufgabe des Bundes; Bundesregierung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 und 85 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 26
- VG Gelsenkirchen, 06.04.2022 – 15 L 263/22
- BVerfG, 27.06.2002 – 2 BvF 4/98Übertragung aller Bundesaufgaben von der Oberfinanzdirektion eines Landes auf die Oberfinanzdirektion eines anderen Landes durch Rechtsverordnung des BundesZitiert von 14
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 22.08.2024 – 10 K 2867/22
- BAG, 13.03.2024 – 10 AZR 117/23Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- und LackiererhandwerkZitiert von 8
38 Entscheidungen zu Art 86 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 86 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.