Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 129 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
Stand: 26.08.2026
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Darüber hinaus kann es durch Rechtsverordnung Ausnahmen von anderen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die Rechtsverordnung kann Gemeinden auf Antrag und zeitlich befristet eine alternative Aufgabenerledigung ermöglichen, soweit die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzauftrages sichergestellt ist. § 5 bleibt hiervon unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 129 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.06.2002 – 15 A 83/02Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.12.2009 – L 10 SB 39/09Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - Sachliche Zuständigkeit für den Widerspruchsbescheid - Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung - Einordnung als Selbstverwaltungsangelegenheit - Folgen der sachlichen Unzuständigkeit - Erforderlichkeit eines erneuten Vorverfahrens - Voraussetzungen der Zuerkennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.