Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 87c
Stand: 10.06.2019
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu Art 87c GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.11.2008 – 1 BvR 2456/06Atomrecht: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Standortzwischenlager Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerfG, 19.02.2002 – 2 BvG 2/00Erklärungen des Bundesumweltministeriums gegenüber den Rheinnisch-Westfälischen Elektrizitätsbetrieben und Besprechung mit diesen über das weitere Verfahren der Nachrüstung des Kernkraftwerks BiblisZitiert von 14
- BVerfG, 22.05.1990 – 2 BvG 1/88 · Kalkar IIZitiert von 31
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 33.06
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 35.06
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 38.06
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 80/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 81/15Zitiert von 1
- BVerfG, 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. Atomgesetz-Novelle 2011)Zitiert von 192
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 87c GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 87c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.