Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konnexitätsausführungsgesetz

KonnexAG

§ 8 Verfahren bei fehlender Einigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/8#abs-1 (1) Wenn eine Einigung über die Kostenfolgeabschätzung nicht herbeigeführt wird, sind die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände der Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/8#abs-2 (2) Nach Beschlussfassung der Landesregierung über den Gesetzentwurf, der einen Belastungsausgleich regelt, leitet die Landesregierung den Entwurf einschließlich der Kostenfolgeabschätzung nach § 3 sowie die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/8#abs-3 (3) Werden die Aufgabenübertragung und der Belastungsausgleich gem. § 1 Abs.1 Satz 2 in zwei Gesetzentwürfen geregelt, leitet die Landesregierung dem Landtag die Entwürfe gemeinsam zu.

Dritter Teil

Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

§ 7 § 9