Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 73
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/73#abs-1 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/73#abs-2 (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 378 Entscheidungen zu Art 73 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer HäfenZitiert von 18
- BVerfG, 28.02.1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 · 1. RundfunkentscheidungZitiert von 32
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- VG Bremen, 09.07.2015 – 5 K 171/13Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 – 9 S 2056/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 73 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.