Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 71
Stand: 10.06.2019
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu Art 71 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bremen, 09.07.2015 – 5 K 171/13Zitiert von 1
- BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer HäfenZitiert von 18
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 – VerfGH 34/23
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.08.2020 – Vf. 10-VIII-19, Vf. 12-VII-19
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 – 9 S 2056/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 71 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.