Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 71

Stand: 10.06.2019

Bund62 Entscheidungen

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

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