Gesetze / Kontrollgremiumgesetz
PKGrG§ 2 Mitgliedschaft
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 26.11.2024 – 2 BvE 1/24 · Ausscheiden aus dem PKGr
- BVerfG, 01.07.2009 – 2 BvE 5/06Zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Bundesregierung in Angelegenheiten der Nachrichtendienste des BundesZitiert von 16
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.09.2023 – 78/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-2 (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-3 (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.