Gesetze / Kontrollgremiumgesetz
PKGrG§ 2 Mitgliedschaft
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-2 (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-3 (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 PKGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.11.2024 – 2 BvE 1/24 · Ausscheiden aus dem PKGr
- BVerfG, 01.07.2009 – 2 BvE 5/06Zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Bundesregierung in Angelegenheiten der Nachrichtendienste des BundesZitiert von 20
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.09.2023 – 78/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.