Gesetze / Kontrollgremiumgesetz

PKGrG

§ 2 Mitgliedschaft

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-2 (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-3 (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKGrG/2#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.

§ 1 § 3