Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 37
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 22
- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 4
- BVerfG, 27.05.1958 – 2 BvQ 1/58Zitiert von 1
- BVerfG, 23.01.1957 – 2 BvF 3/56Gültigkeit von § 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1954. 5 v. H. -Sperrklausel im KommunalwahlrechtZitiert von 15
- BVerfG, 10.12.1953 – 2 BvQ 1/53Durchführung der Beschlüsse des Bayer. und des Hess. Landtags auf Gewährung von Weihnachtszuwendungen 1953. Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im VerfassungsrechtsstreitZitiert von 1
5 Entscheidungen zu Art 37 GG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/37#abs-1 (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/37#abs-2 (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.