Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 37
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/37#abs-1 (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/37#abs-2 (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 37 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 25
- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 4
- BVerfG, 27.05.1958 – 2 BvQ 1/58Zitiert von 1
- BVerfG, 23.01.1957 – 2 BvF 3/56Gültigkeit von § 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1954. 5 v. H. -Sperrklausel im KommunalwahlrechtZitiert von 15
- BVerfG, 10.12.1953 – 2 BvQ 1/53Durchführung der Beschlüsse des Bayer. und des Hess. Landtags auf Gewährung von Weihnachtszuwendungen 1953. Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im VerfassungsrechtsstreitZitiert von 1
- VG Köln, 30.04.2020 – 4 K 3350/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.