Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 135a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.11.1965 – 1 BvR 62/61Erlöschen der sog. reichsbezogenen Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände auf Grund des Allgemeinen KriegsfolgengesetzesZitiert von 4
- BVerfG, 28.04.1999 – 1 BvL 32/95Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland (sogenannte Systementscheidung; Begrenzung des Gesamtzahlbetrags bei Angehörigen bestimmter Zusatzversorgungssysteme; Zusatzversorgung für Angehörige wissentschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen; als Bundesrecht fortgeltende Übergangsbestimmungen des DDR-Rechts)Zitiert von 137
- BGH, 30.11.2005 – IV ZR 4/04Zitiert von 2
- OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18Zitiert von 1
- BVerfG, 14.11.1962 – 1 BvR 987/58Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (vom 5. November 1957 - BGBl. I S. 1747). - Die Regelungsbefugnis aus Art. 134 Abs. 4 GG umfaßt die Regelung der Passiven des Deutschen ReichesZitiert von 1
- BVerfG, 23.04.1991 – 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90Einigungsvertrag: Keine Grundrechtsverletzung durch den Ausschluss der Rückgabe von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09
- BGH, 07.02.2008 – III ZR 90/07
- BGH, 20.06.2006 – VI ZR 78/04Zitiert von 2
23 Entscheidungen zu Art 135a GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 135a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135a#abs-1 (1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135a#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.