Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 136

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/136#abs-1 (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/136#abs-2 (2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

Art 135a Art 137