Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 136
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/136#abs-1 (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/136#abs-2 (2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 136 GG →
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- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.