Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 53/23
13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB53.23.0
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Tenor§
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 8. September 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verlängerung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Danach ist der zur Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Sicherungshaft berufene Haftrichter nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich in dem Verfahren über die vorangegangene Haftanordnung ein Rechtsanwalt bestellt hat. Nur wenn ihm bekannt ist, dass der Betroffene dort durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, muss er ihn fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen (vgl. BGH, MigRI 2025, 368 Rn. 17). Von einer Bevollmächtigung des Rechtsanwalts F hatte das Haftgericht im Zeitpunkt der Haftanordnung keine Kenntnis. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Amtsgericht auch nicht verpflichtet, die Akten des vorangegangenen Anordnungsverfahrens beizuziehen, um eine etwaige Beteiligung eines Rechtsanwalts zu ermitteln. Zudem hatte das Amtsgericht die den Betroffenen ebenfalls vertretenden und im Antrag auf Verlängerung der Haft vom 10. November 2021 genannten Rechtsanwälte W unter Beifügung einer Abschrift des Haftantrags bereits am 10. November 2021 zum Anhörungstermin geladen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15).
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