Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 9 Nebentätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.02.2017 – 1 K 236/13
- VG Köln, 19.03.2004 – 4 K 3720/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/9#abs-1 (1) Übt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Förderung vereinbar
1.
wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsaufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten darstellt, und
2.
wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehraufgaben an einer Hochschule bis zu 10 Wochenstunden einschließlich von Zeiten zur Vor- und Nachbereitung.
Der Stipendiat ist zur Übernahme einer dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet.