# § 9 GFG — Nebentätigkeit

Graduiertenförderungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Förderung vereinbar

- 1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsaufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten darstellt, und

- 2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehraufgaben an einer Hochschule bis zu 10 Wochenstunden einschließlich von Zeiten zur Vor- und Nachbereitung.

Der Stipendiat ist zur Übernahme einer dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 9 GFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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