Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 7 Art der Förderung
Stand: 10.06.2019
Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 GFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.01.2012 – 12 A 958/10Zitiert von 12
- BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer kommunalen Bundesverfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Frage der Subsidiarität gegenüber einer Landesverfassungsbeschwerde - hier: Stärkungspaktgesetz NRW - mangelnde Darlegung einer unzureichenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechte aus Art 28 Abs 2 GG insb iVm Art 106 Abs 5 bis 7 GG
- VG Düsseldorf, 10.02.2017 – 1 K 236/13
- VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.