Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz

GFG

§ 7 Art der Förderung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.

§ 6 § 7a