Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz

GFG

§ 7 Art der Förderung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.

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