Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 2 Förderung der Promotion
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.03.1997 – 15 A 6241/95
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 17.11.1959 – 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit, vom 29. März 1949, ist nichtig (Grundsatz der Gewaltenteilung; Art. 92, 101 Abs. 1 Satz 2 GG)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/2#abs-1 (1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Die Promotion muß durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hochschule erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/2#abs-2 (2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluß lediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt, wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder eine Studienordnung einen Abschluß nicht vorsieht. Die Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes Jahr vor Ablauf der in der Promotionsordnung vorgeschriebenen Studiendauer.