Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 2 Förderung der Promotion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/2#abs-1 (1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Die Promotion muß durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hochschule erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/2#abs-2 (2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluß lediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt, wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder eine Studienordnung einen Abschluß nicht vorsieht. Die Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes Jahr vor Ablauf der in der Promotionsordnung vorgeschriebenen Studiendauer.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 GFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.03.1997 – 15 A 6241/95
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 17.11.1959 – 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit, vom 29. März 1949, ist nichtig (Grundsatz der Gewaltenteilung; Art. 92, 101 Abs. 1 Satz 2 GG)Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 10.02.2017 – 1 K 236/13
- VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.