Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz

GFG

§ 10 Pfändungsschutz

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/10#abs-1 (1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendienbetrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/10#abs-2 (2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Stipendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förderungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/10#abs-3 (3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung.

§ 9 § 11