Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 10 Pfändungsschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 17.11.1959 – 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit, vom 29. März 1949, ist nichtig (Grundsatz der Gewaltenteilung; Art. 92, 101 Abs. 1 Satz 2 GG)Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11
- OVG NRW, 11.01.2012 – 12 A 958/10Zitiert von 12
- VG Köln, 05.02.1999 – 4 K 8910/95Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/10#abs-1 (1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendienbetrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/10#abs-2 (2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Stipendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förderungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/10#abs-3 (3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung.